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BGBl. I Nr. 14/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesfinanzgericht erlassen wird und die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz sowie das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 – FVwGG 2012)
Kundmachung BGBl. I Nr. 14/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 8979 § 0↗RIS↗
§ 271geändert16. Aussetzung der Entscheidung: Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 · danach: BGBl. I Nr. 14/2013 § 271↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 62/2019 § 271↗RIS↗
16. Aussetzung der Entscheidung
§ 271.
Die Mitglieder (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des unabhängigen Finanzsenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.
(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.