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BGBl. I Nr. 15/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 4668 § 0↗RIS↗
§ 137geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.2010 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 · danach: BGBl. I Nr. 15/2013 § 137↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2013 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 § 137↗RIS↗
Drittes Hauptstück
Von den Rechten Rechte zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze
§ 137.
(1) Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen und Kinder zu sorgen haben einander beizustehen und überhaupt ihr Wohl mit Achtung zu fördern begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(4) Eine mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person, die in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.