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BGBl. I Nr. 15/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 4668 § 0↗RIS↗
§ 195neu
in Kraft 01.02.2013 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 195↗RIS↗

Paragraph 195,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. Absatz 2,Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.