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BGBl. I Nr. 15/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Ehegesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und das Namensänderungsgesetz geändert werden (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 – KindNamRÄG 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 5161 § 0↗RIS↗
§ 107geändertAbs 1, Z 1 (neu); Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 2 bis Z 4
in Kraft 01.01.2005 – 31.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 111/2003 · danach: BGBl. I Nr. 15/2013 § 107↗RIS↗
in Kraft 01.02.2013 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 15/2013 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 107↗RIS↗
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 107.
(1) Im Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf die persönlichen Verkehr Kontakte
1. können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
1 2. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
2 3. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
3 4. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2) Das Gericht kann hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einräumen einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.
(3) In Verfahren über die Obsorge und Das Gericht hat die Ausübung zur Sicherung des Rechts auf persönlichen Verkehr findet ein Kostenersatz Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht statt Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.
Schlagworte
Familienberatung, Elternberatung