BGBl. I Nr. 150/2013
Urheberrechts-Novelle 2013 - Urh-Nov 2013
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2013 - Urh-Nov 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
VIII. Abschnitt.
Dauer des Urheberrechtes.
Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.
§ 60.
(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).
(2) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.) Ist ein Werk der Tonkunst mit einem Sprachwerk verbunden (Musikkomposition mit Text) und wurden beide Werke eigens für diese Werkverbindung geschaffen, so endet das Urheberrecht an beiden Werken siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Urhebers oder Miturhebers des Werkes der Tonkunst oder des Sprachwerks.