BGBl. I Nr. 153/2013
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1 lit b
§ 1.
(1) Die Verwundetenmedaille ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben,
b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer Sicherheitsbehörde diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben,
zu verleihen.
(2) Die Verleihung der Verwundetenmedaille obliegt hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a genannten Personen dem Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Personen dem Bundesminister für Inneres.