BGBl. I Nr. 153/2013
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertlit b
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 2, soweit es sich um Stempelgebühren handelt, der Bundesminister für Finanzen, soweit es sich um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler und soweit es sich um Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren handelt, der Bundesminister für Justiz, im übrigen, soweit die Bestimmungen
a) Personen, die dem Bundesheer angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Landesverteidigung,
b) Personen, die dem Bundesministerium für Inneres oder einer Sicherheitsbehörde diesem nachgeordneten Dienstbehörde angehören oder angehört haben, betreffen, der Bundesminister für Inneres
betraut.
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