BGBl. I Nr. 153/2013
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 2, Schlussteil
§ 2.
Das EDZ ist
1. Exekutivbeamten oder Wachebeamten,
2. Beamten des rechtskundigen Dienstes sonstigen Bediensteten bei den Landespolizeidirektionen und Sicherheitsbehörden
3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesminister für den betreffenden Bediensteten zuständigen Dienstbehörde oder Personalstelle zu verleihen, dessen Personalstand der betreffende Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen.