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BGBl. I Nr. 153/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Exekutivdienstzeichengesetzes und des Verwundetenmedaillengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Exekutivdienstzeichengesetz und das Verwundetenmedaillengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz (EDuAZG) 26 § 0↗RIS↗
§ 2aneu
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 153/2013 § 2a↗RIS↗

Paragraph 2 a,

Für eine besonders herausragende Leistung in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Ausübung der exekutivdienstlichen Pflichten bei Aufsuchen der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich, obwohl eine derartige Leistung in zumutbarer Weise von Bediensteten nicht zu erwarten war, kann das EDZ unabhängig von Paragraph eins, Absatz eins, als Abzeichen für besondere Tapferkeit im Dienst an Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei oder der Justizwache von der mit der Leitung jenes Bundesministeriums betrauten Bundesministerin verliehen werden, dessen Personalstand der betreffende Bedienstete angehört, sofern für diese Leistung nicht eine andere sichtbare Auszeichnung verliehen werden kann. Eine mehrmalige Verleihung ist möglich.