BGBl. I Nr. 158/2013
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 131dneu
Antrag auf Nichtanerkennung
Paragraph 131 d,
Die Paragraphen 131 b, und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.