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BGBl. I Nr. 158/2013

kundgemacht 31.07.2013 RIS↗Parlament↗
Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG
Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 158/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 8 § 0↗RIS↗
§ 131fneu
in Kraft ab 01.11.2013 · idF BGBl. I Nr. 158/2013 § 131f↗RIS↗

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Paragraph 131 f,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in Paragraph 131 c, Absatz 2, genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
  2. Absatz 2,Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 c, Absatz 3, bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.