Absatz eins,Eine Beurkundung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
BGBl. I Nr. 16/2013
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aufgehoben
Berichtigung
Paragraph 15,
- Absatz 2,Die Personenstandsbehörde hat selbst zu berichtigen
- Ziffer einsoffenkundige Schreibfehler;
- Ziffer 2Angaben, die auf einer Eintragung in einem inländischen Personenstandsbuch beruhen, die berichtigt worden ist;
- Ziffer 3Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische Personenstandsurkunden nachgewiesen ist;
- Ziffer 4im Geburtenbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Eltern sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
- Ziffer 5im Ehebuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; die Angaben über die Zeugen;
- Ziffer 5 aim Partnerschaftsbuch die Angaben über den Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der Partnerschaftswerber sowie ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft;
- Ziffer 6im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen die Angaben über den letzten Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt des Verstorbenen sowie über seine Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft; bei Totgeburten alle Angaben.
- Absatz 3,Kann eine Beurkundung nicht nach Absatz 2, berichtigt werden, hat über die Berichtigung die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei (Absatz 7,) oder von Amts wegen zu entscheiden.
- Absatz 4,Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
- Absatz 5,Hat außer der Personenstandsbehörde niemand Parteistellung (Absatz 7,), kann die Berichtigung ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.
- Absatz 6,Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei mitzuteilen.
- Absatz 7,Parteien sind
- Ziffer einsdie Person, auf die sich die Eintragung bezieht;
- Ziffer 2sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
- Ziffer 3die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung einzutragen hat.