Absatz eins,Werden die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 16/2013
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54aufgehoben
Entgegennahme von Erklärungen
Paragraph 54,
- Absatz eins a,Werden die in Paragraph 53, Absatz eins a, angeführten Erklärungen nicht vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.
- Absatz 2,Zuständig ist
- Ziffer einsfür die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes eingetragen ist;
- Ziffer 2für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 3für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 4für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, angeführte Erklärung die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe eingetragen ist;
- Ziffer 5für die im Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Erklärungen
- Litera aeines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes sowie dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes beziehungsweise des Nachkommen des Kindes eingetragen ist;
- Litera beines Ehegatten eines legitimierten oder an Kindesstatt angenommenen Kindes oder dessen Nachkommen die Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Eheschließung eingetragen ist;
- Ziffer 6falls die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch bzw. Ehebuch eingetragen ist, die Gemeinde Wien;
- Ziffer 7falls die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht in einem inländischen Partnerschaftsbuch eingetragen ist, der Magistrat der Stadt Wien.
- Absatz 3,Die Übermittlung obliegt, sofern nicht anderes angeordnet ist, der Person, die die Erklärung abgibt. Die Personenstandsbehörden und die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben Ausfertigungen der von ihnen beurkundeten oder ihnen hiefür übergebene beglaubigte Erklärungen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, der nach Absatz 2, Ziffer eins, beziehungsweise 6 zuständigen Personenstandsbehörde zu übermitteln.
- Absatz 4,Die nach Absatz 2, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, zuständige Personenstandsbehörde hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
- Absatz 5,Die nach Absatz 2, Ziffer 5, zur Entgegennahme einer Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, zuständige Personenstandsbehörde hat die Zustimmungsberechtigten von der Legitimation oder Annahme an Kindesstatt zu verständigen und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.