Absatz eins,Eintragungen sind Beurkundungen (Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
BGBl. I Nr. 16/2013
Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Meldegesetzes 1991 und des Namensänderungsgesetzes sowie Aufhebung des Personenstandsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8aufgehoben
2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
Paragraph 8,
- Absatz 2,Haupteintragungen sind Eintragungen über die Geburt, die Eheschließung, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und den Tod.
- Absatz 3,Vermerke sind Eintragungen, durch die die Haupteintragung nach ihrem Abschluß (Paragraph 12, Absatz 2,) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert) wird.
- Absatz 4,Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen, und geben die Staatsangehörigkeit der in der Eintragung angeführten Personen an, soweit solche Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind. Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO.