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BGBl. I Nr. 162/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010, des Gewebesicherheitsgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Gewebesicherheitsgesetz, das Rezeptpflichtgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 162/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rezeptpflichtgesetz (RezeptPG) 15 § 0↗RIS↗
§ 3aneu
in Kraft 03.08.2013 – 24.04.2019 · idF BGBl. I Nr. 162/2013 · danach: BGBl. I Nr. 30/2019 § 3a↗RIS↗

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Verlangt ein Patient ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
    2. Litera b
      den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
    3. Litera c
      den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen (INN), falls ein INN für das Arzneimittel besteht, oder den einschlägigen chemischen Namen,
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels,
    5. Litera e
      das Dosierungsschema,
    6. Litera f
      das Ausstellungsdatum und
    7. Litera g
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des Verschreibenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Litera c, hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz zu enthalten, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um ein biologisches Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz 11 a, Arzneimittelgesetz handelt oder
    2. Ziffer 2
      der Verschreibende es aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. In diesem Fall hat das Rezept auch eine kurze Begründung zu enthalten, warum der Name gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz verwendet wird.