Absatz eins,Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.
BGBl. I Nr. 163/2013
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Freiwilligengesetzes und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (ZDG-Novelle 2013)
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (ZDG-Novelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38aneu
Ausbildung
Paragraph 38 a,
- Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
- Absatz 3,Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Absatz 2, sind
- Ziffer einsRechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,
- Ziffer 2Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und
- Ziffer 3Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.
- Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.