BGBl. I Nr. 165/2013
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 und des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2008 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 1
Katastrophenfonds
§ 1.
(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz §§ 59c bis 59i des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 58/1979 215/1959, wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.
(2) Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen jeweils alle zwei Jahre bis 31. März des Folgejahres dem Nationalrat zu berichten.