BGBl. I Nr. 167/2013
Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2, des § 22 samt Überschrift und des § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2, des § 22 samt Überschrift und des § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
Pokersalon
Paragraph 22,
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.