Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 167/2013

kundgemacht 02.08.2013 RIS↗
Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2, des § 22 samt Überschrift und des § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2, des § 22 samt Überschrift und des § 60 Abs. 24 des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 167/2013× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 21 § 0↗RIS↗
§ 22aufgehoben
in Kraft 19.08.2010 – 02.08.2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2013 § 22↗RIS↗

Pokersalon

Paragraph 22,

Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.