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BGBl. I Nr. 172/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2013× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 124 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2002 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 172/2013 § 18↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 § 18↗RIS↗
Mehrdienstleistungen
§ 18.
(1) Entgelte für Mehrdienstleistungen (zB Überstunden) sowie sonstige kollektivvertraglich vereinbarte Bezugsanteile (zB Leiterzulage, Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung u. dgl.) sind vom Dienstgeber selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht werden.
(2) Das gleiche gilt, wenn im Dienstvertrag sonstige höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührenden Entgelte vereinbart worden sind.
(3) Ebenso sind Ersatzansprüche Ansprüche des Dienstnehmers wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Auflösung Beendigung des Dienstverhältnisses einschließlich einer allfälligen Abfertigung sowie Ersatzansprüche Ansprüche wegen einer vom Dienstgeber verschuldeten Verzögerung des Dienstantrittes nur gegen den Dienstgeber geltend zu machen. Dies gilt auch für Ansprüche des Dienstnehmers auf eine allfällige Urlaubsersatzleistung.