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BGBl. I Nr. 172/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2013× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 124 § 0↗RIS↗
§ 53geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2002 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 172/2013 § 53↗RIS↗
in Kraft 07.08.2013 – 07.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 · danach: BGBl. I Nr. 128/2021 § 53↗RIS↗
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
§ 53.
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei vier Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes können bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.