BGBl. I Nr. 172/2013
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändert
Gelöbnis
§ 61.
Die Obmänner Obleute und ihre Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt zu Handen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, die übrigen Vorstandsmitglieder zu Handen des ersten Obmannes ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.