BGBl. I Nr. 172/2013
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 70geändert
Kundmachungen
§ 70.
Die Kundmachungen der Gehaltskasse haben durch im Internet auf der Homepage der Gehaltskasse unter Angabe des Kundmachungsdatums zu erfolgen. Weiters hat eine Einschaltung in im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerzeitung Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) zu erfolgen.