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BGBl. I Nr. 172/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltskassengesetz 2002 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 172/2013× zu Gehaltskassengesetz 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltskassengesetz 2002 124 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 4
in Kraft 01.01.2002 – 06.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 154/2001 · danach: BGBl. I Nr. 172/2013 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 172/2013 § 73↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abberufung des Vorstandes
§ 73.
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Bescheid den Vorstand der Gehaltskasse abzuberufen, wenn dieser seine Befugnisse überschreitet, seine Aufgaben vernachlässigt oder beschlussunfähig wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer durch Bescheid einen Verwalter zu ernennen, dem sechs Personen als Beirat beizugeben sind.
(3) Der Verwalter hat rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu sein und die Mitglieder des Beirates müssen der Gehaltskasse als wählbare Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates müssen zur Hälfte der Abteilung der Dienstnehmer und zur Hälfte der Abteilung der Dienstgeber angehören. Mitglieder der Delegiertenversammlung der Gehaltskasse dürfen nicht zu Beiratsmitgliedern bestellt werden.
(4) Der Verwalter hat bis zur Beendigung der Neuwahl des Vorstandes die Geschäfte der Obmänner Obleute und des Vorstandes zu führen.
(5) Die Neuwahl des Vorstandes ist spätestens drei Monate nach Ernennung des Verwalters vorzunehmen.