BGBl. I Nr. 177/2013
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen besorgt werden.