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BGBl. I Nr. 177/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 17 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 01.07.1992 – 06.08.2013 · idF BGBl. Nr. 376/1992 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 14↗RIS↗
in Kraft 07.08.2013 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 42/2020 § 14↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 14.
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muß, anwesend sind. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.