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BGBl. I Nr. 177/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 17 § 0↗RIS↗
§ 21bgeändertZ 12 Z 13 bis Z 17, Z 17 lit b (entfallen), lit c (entfallen)
in Kraft 01.07.2007 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 55/2007 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21b↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 § 21b↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 21b.
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);
4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
8. Kälber: Jungrinder bis zu sechs Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
14. Weingartenflächen: im Rebflächenverzeichnis eingetragene und bepflanzte Flächen; Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
15. Wein: Tafelwein, Landwein und Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999; Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
16. Erstmaliges Inverkehrbringen von Wein Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
a) Zukauf von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter samt Abfüllung dieses zugekauften Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder 17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
b) Erzeugung von Wein aus zugekauften Trauben samt Abfüllung dieses aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter oder
c) Verbringung oder Export dieses zugekauften oder aus zugekauften Trauben erzeugten Weines in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter außerhalb des Bundesgebietes.
§ 21bgeändertZ 8
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 § 21b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21b↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 21b.
Im Sinne dieses Abschnitts sind:
1. Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
2. Versand: die Übernahme von Milch und deren Weiterleitung zur Bearbeitung oder Verarbeitung;
3. Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb:
Abnehmer im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 123);
4. Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuß;
5. Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
6. Schlachtgeflügel: Masthühner und Truthühner, die zum Schlachten bestimmt sind;
7. Legehennen: Hennen ab dem ersten Legebeginn;
8. Kälber: Jungrinder bis zu sechs acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
… 7 unveränderte Absätze
10. Gartenbauerzeugnisse: Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut);
11. Großhandel: Weiterverkauf einer Ware ohne eigene Bearbeitung oder Verarbeitung an andere als an Letztverbraucher;
12. Übernahme: Erwerb der Verfügungsmacht über eine Ware;
13. Erzeugerzusammenschluß: Vereinigung mehrerer Erzeuger in welcher Rechtsform auch immer zum Zweck der gemeinsamen Vermarktung von Obst, Gemüse und Kartoffeln;
14. Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
15. Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
16. Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes;
17. Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des österreichischen Weingesetzes.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Kernobst, Steinobst, Ziergehölz, Erntemeldung