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BGBl. I Nr. 177/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992 und des Weingesetzes 2009
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 177/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 17 § 0↗RIS↗
§ 21fgeändertAbs 1 Z 5 lit a, lit b, lit c (entfallen), Z 6, Z 6 lit a (neu), lit b (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 108/2001 · danach: BGBl. I Nr. 177/2013 § 21f↗RIS↗
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 § 21f↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f.
(1) Die Beitragsschuld entsteht
1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende gehaltenen Legehennen,
5. in den Fällen des
a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen, und
b) des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten und,
c) in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen,
6. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober, erstmals aber am 1. April 1995 für die in den vorangegangenen drei Monaten erstmals in Verkehr gebrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 Liter sowie erstmals am 1. Jänner 2000 für die in den vorangegangenen drei Monaten außerhalb des Bundesgebietes verbrachten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 Liter.
a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.
§ 21fgeändertAbs 1 Z 4
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 § 21f↗RIS↗
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21f↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f.
(1) Die Beitragsschuld entsteht
1. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Übernahme der Waren durch den Beitragsschuldner,
2. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Vermahlung des Getreides,
3. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Schlachtung,
4. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli, und 1. Oktober für die in den vorangegangenen drei Monaten jeweils am Quartalsende Monatsletzten durchschnittlich gehaltenen Legehennen,
5. in den Fällen
… 7 unveränderte Absätze
a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und
b) des § 21c Abs. 1 Z 7 jeweils am 15. April für die im vorangegangenen Kalenderjahr mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächeneinheiten,
6. in den Fällen
a) des § 21c Abs. 1 Z 8 jeweils am 1. Jänner für die im laufenden Weinwirtschaftsjahr geerntete Menge an Trauben bzw. Wein und
b) des § 21c Abs. 1 Z 9 jeweils am 1. September für die im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr abgefüllten und verkauften Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie außerhalb des Bundesgebietes verbrachten oder exportierten Mengen an Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l.
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.
(3) Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, daß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 zu entrichtende Beitrag geringer als 363 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 363 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.