BGBl. I Nr. 180/2013
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 118geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 9, Z 10 (entfallen); Abs 2 bis Abs 6
§ 118.
(1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 7 genannten Voraussetzungen nicht:
1. ausländische Führerinnen und Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
2. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
3. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
4. Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
5. die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
6. Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
7. Führerinnen und Führer von Flößen Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 7;
8. Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6 Segelfahrzeugen;
9. Führer von Segelfahrzeugen; Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen. Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von vier oder mehr Personen zulassen, und nicht für die Führer von Rafts und von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen. Bei geführten Touren mit Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von nicht mehr als drei Personen zulassen, und sonstigen Ruderfahrzeugen ist ein Befähigungsausweis nur für den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs erforderlich. Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.