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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrtsgesetz (SchFG) 2438 § 0↗RIS↗
§ 131geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 10.06.2005 – 30.06.2014 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 180/2013 § 131↗RIS↗
in Kraft 01.07.2014 – 16.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 · danach: BGBl. I Nr. 230/2021 § 131↗RIS↗
Ergänzungsprüfung und Nachprüfung Verzeichnis
§ 131.
(1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß § 124 Abs. 1 eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2) Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden. Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaberinnen und Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.