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BGBl. I Nr. 180/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2013)
Kundmachung BGBl. I Nr. 180/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 12 § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 180/2013 § 33↗RIS↗

römisch sechs. ABSCHNITT
Besatzung

Seedienstbuch

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf Seeschiffen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuchs besteht nicht.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Seedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
  3. Absatz 3,Die näheren Ausführungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuchs unter Berücksichtigung der Absatz eins, und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2012,, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.