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BGBl. I Nr. 181/2013

kundgemacht 06.08.2013 RIS↗Parlament↗
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS
Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS)
Kundmachung BGBl. I Nr. 181/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sperrgebietsgesetz 2002 (SperrGG 2002) 6 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 Z 3, Schlussteil
in Kraft 01.09.2012 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2012 · danach: BGBl. I Nr. 181/2013 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. I Nr. 181/2013 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Wer
1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
3. gegen eine mit einer Erlaubnis Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundene Bedingung verbundenen Befristung oder Auflage Verhaltensaufforderungen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 200 € Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, so sind Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.
Schlagworte
Geldstrafe