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BGBl. I Nr. 183/2013

kundgemacht 07.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 183/2013× zu BHAG-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) 6 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 07.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 37/2004 · danach: BGBl. I Nr. 183/2013 § 2↗RIS↗
in Kraft 08.08.2013 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 183/2013 · danach: BGBl. I Nr. 135/2020 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Aufgaben, Pflichten
Aufgaben
§ 2.
(1) Aufgabe der Buchhaltungsagentur ist die Führung der Buchhaltung des Bundes für die anweisenden Organe gemäß haushaltsführenden Stellen nach § 5 7 Abs. 2 1 Z 1, 4 2, 6 4 und 7 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 9 Abs. 4 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ gemäß nach § 4 5 Abs. 1 BHG 2013.
(2) Die Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und 4 BHG sind Aufgaben der Buchhaltungsagentur, für die Betriebspflicht besteht. Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Zustimmung der Bundesregierung mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für das dafür zu leistende Entgelt festgelegt werden.
(3) Sonstige Aufgaben für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf sie aufgrund die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb von Beteiligungen, sofern hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird. Die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 für andere Rechtsträger als den Bund und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 7 Abs. 4 BHG) ist jedoch unzulässig. die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 darf nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Tätigkeiten der Buchhaltungsagentur aufgrund für den Bund und die Gebietskörperschaften auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 des Bilanzbuchhaltergesetzes, BGBl. I Nr. 194 161/2006, und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999.
(6) Die Buchhaltungsagentur und ihre Gesellschaften (Abs. 4) sind nach Maßgabe einer Bevollmächtigung ihrer Auftraggeber berechtigt, diese im Umfang des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes (BibuG), BGBl. I Nr. 161/2006, zu vertreten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1994