Absatz eins,Die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses nach einem internen Modell („Value at Risk-Modell“) gemäß Paragraph 22 p, durch ein Kreditinstitut oder ein übergeordnetes Kreditinstitut für die Kreditinstitutsgruppe bedarf der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdas Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist;
- Ziffer 2die Anforderungen des Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind;
- Ziffer 3das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das interne Modell und dessen Anwendung besitzen;
- Ziffer 4sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat;
- Ziffer 5das interne Modell durchgängig verwendet wird;
- Ziffer 6die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses täglich erfolgt und
- Ziffer 7das Kreditinstitut über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verfügt, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 p, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet.