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BGBl. I Nr. 187/2013

kundgemacht 08.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshelfergesetz 18 § 0↗RIS↗
§ 2geändert
in Kraft 26.11.1983 – 08.08.2013 · idF BGBl. Nr. 574/1983 · danach: BGBl. I Nr. 187/2013 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 09.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 187/2013 § 2↗RIS↗
§ 2.
Fachkräfte sind eigenberechtigte Personen, die im Auftrag einer österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, im Rahmen eines Vorhabens, das den Grundsätzen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.