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BGBl. I Nr. 187/2013

kundgemacht 08.08.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 187/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshelfergesetz 18 § 0↗RIS↗
§ 6aneu
in Kraft ab 09.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 187/2013 § 6a↗RIS↗

Paragraph 6 a,

Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,