BGBl. I Nr. 187/2013
Änderung des Entwicklungshelfergesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aneu
Paragraph 6 a,
Ist die Fachkraft arbeitsunfähig und befindet sich zur Behandlung in ihrem Heimatland, so behält sie während dieser Zeit, längstens aber bis zum Ende ihres Einsatzvertrages, den Anspruch auf Entschädigung für zusätzliche Aufwendungen während des Einsatzes gemäß Paragraph 4, Ziffer 3,