Berufsrecht,
BGBl. I Nr. 191/2013
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Mündlicher Prüfungsteil
Paragraph 22,
Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Gegenständen zu umfassen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Personalverrechnung,
- Ziffer 3Buchhaltung, insbesondere Funktionsweise der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, der doppelten Buchhaltung, formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, soweit dies für die Personalverrechnung relevant ist,
- Ziffer 4Bedeutung der Themenkreise bürgerliches Recht, Unternehmensrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialrecht und Verfahrensrecht, soweit dies für die Ausübung erforderlich ist und
- Ziffer 5Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie in der Personalverrechnung.