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BGBl. I Nr. 191/2013

kundgemacht 11.09.2013 RIS↗Parlament↗
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014
Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Kundmachung BGBl. I Nr. 191/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014) neu § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft 01.01.2014 – 15.09.2017 · idF BGBl. I Nr. 191/2013 · danach: BGBl. I Nr. 135/2017 § 50↗RIS↗

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sowie deren leitendes Personal und deren Angestellte haben die Erstattung einer Meldung an die Behörde und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber dem Auftraggeber und Dritten geheim zu halten.
  2. Absatz 2,Das Verbot gemäß Absatz eins, steht einer Informationsweitergabe an ausländische Berufsberechtigte in Mitgliedstaaten oder in Drittländern, in denen der 3. Geldwäsche-RL gleichwertige Anforderungen gelten, nicht entgegen, wenn diese in derselben Gesellschaft oder im Rahmen eines Netzwerkes tätig sind. Unter Netzwerk ist dabei eine umfassendere Struktur zu verstehen, der diese Berufsberechtigten angehören, die über gemeinsame Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügt.
  3. Absatz 3,Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an andere, auch ausländische, Berufsberechtigte weitergegeben werden, sofern es sich um denselben Auftraggeber und dieselbe Transaktion handelt, an der diese Berufsberechtigten beteiligt sind. Im Falle der Informationsweitergabe an einen ausländischen Berufsberechtigten darf dies nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass dieser der 3. Geldwäsche-RL gleichwertigen Anforderungen unterliegt und dieser auch gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf die berufliche Verschwiegenheitspflicht und den Schutz personenbezogener Daten unterliegt.
  4. Absatz 4,Das Bemühen, einen Auftraggeber davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen, gilt nicht als Informationsweitergabe im Sinne des Absatz eins,