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BGBl. I Nr. 193/2013

kundgemacht 16.09.2013 RIS↗Parlament↗
AWG-Novelle Verpackung
Bundesgesetz, mit dem das AWG 2002 geändert wird (AWG-Novelle Verpackung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 193/2013× zu AWG 2002×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) 811 § 0↗RIS↗
§ 29eneu
in Kraft ab 01.01.2015 · idF BGBl. I Nr. 193/2013 § 29e↗RIS↗

Weitere Verpflichtungen betreffend gewerbliche Verpackungen

Paragraph 29 e,

Jeder Betreiber einer Übergabestelle für gewerbliche Verpackungen und jeder Sammelpartner, der eine Geschäftsstraßenentsorgung für Papierverpackungen durchführt (GESTRA), ist verpflichtet, Verträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.