Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 194/2013

kundgemacht 23.09.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 194/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Besatzungsschädengesetz 71 § 0↗RIS↗
§ 26aufgehoben
in Kraft 05.07.1958 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 126/1958 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 194/2013 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und vier Mitglieder aus dem Richterstand über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, oder über die von den einzelnen Senaten der Bundesentschädigungskommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
  2. Absatz 2,Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Gutachten sind für die Bundesentschädigungskommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund eines vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem bisherigen Gutachten abgegangen wird.