BGBl. I Nr. 194/2013
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändert
ABSCHNITT III
Verfahren
§ 35.
Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission nach dem Besatzungsschädengesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, anzuwenden 194/2013.