BGBl. I Nr. 194/2013
Änderung des Besatzungsschädengesetzes, des Entschädigungsgesetzes ČSSR und des Verteilungsgesetzes Bulgarien
Bundesgesetz, mit dem das Besatzungsschädengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das Verteilungsgesetz Bulgarien geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42geändertAbs 1
§ 42.
(1) Der einem Entschädigungswerber von dem zuständigen Finanzamt angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Entschädigungsbetrag ist auf volle 10 Schilling 0,72 Euro aufzurunden.
(2) Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 39) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 35) an das zuständige Finanzamt.