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BGBl. I Nr. 2/2013

kundgemacht 10.01.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Bewährungshilfegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 5 § 0↗RIS↗
§ 60geändert
in Kraft 01.03.2005 – 31.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 164/2004 · danach: BGBl. I Nr. 2/2013 § 60↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 2/2013 § 60↗RIS↗
Kosten des Strafvollzuges
§ 60.
Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.