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BGBl. I Nr. 21/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 21/2013 § 11↗RIS↗

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Beschäftigte der Prüfstelle dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Erkenntnisse, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt nicht im Fall von gesetzlichen Mitteilungspflichten. Mitteilungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Paragraph 10, stellen keine unbefugte Offenbarung oder Verwertung dar.