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BGBl. I Nr. 21/2013

kundgemacht 11.01.2013 RIS↗Parlament↗
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungslegungs-Kontrollgesetz (RL-KG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 21/2013 § 13↗RIS↗

Sanktionen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer vorsätzlich entgegen Paragraph 4, der FMA oder entgegen Paragraph 9, der Prüfstelle eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.