BGBl. I Nr. 21/2013
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 16,
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden erstmals auf Abschlüsse und sonstige vorgeschriebene Informationen jenes Geschäftsjahres Anwendung, das nach dem 30. Dezember 2013 endet. Maßnahmen zur organisatorischen Einrichtung und Finanzierung der Prüfstelle können ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013, getroffen werden.