hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
BGBl. I Nr. 21/2013
Rechnungslegungs-Kontrollgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Rechnungslegungs-Kontrollgesetz erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Vollziehung
Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer eins
- Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.