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BGBl. I Nr. 211/2013

kundgemacht 27.12.2013 RIS↗Parlament↗
Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)
Kundmachung BGBl. I Nr. 211/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 46291 § 0↗RIS↗
§ 90lneu
in Kraft ab 01.09.2015 · idF BGBl. I Nr. 211/2013 § 90l↗RIS↗

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 l,

  1. Absatz eins,In die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. Ziffer 3
      Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch zwei L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.