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BGBl. I Nr. 25/2013

kundgemacht 18.01.2013 RIS↗
Aufhebung des Wortes „unehelichen“ in § 72 Abs. 1 des Strafgesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des Wortes „unehelichen“ in § 72 Abs. 1 des Strafgesetzbuches durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013× zu StGB×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 1 § 0↗RIS↗
§ 72geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 18.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 135/2009 · danach: BGBl. I Nr. 25/2013 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 19.01.2013 · idF BGBl. I Nr. 25/2013 § 72↗RIS↗
Angehörige
§ 72.
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Lebensgefährte, Cousin, Cousine