Absatz eins,Die Gemeinschaftslizenz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und die beglaubigten Kopien entsprechen dem Muster in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1072/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
BGBl. I Nr. 32/2013
Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG und des Kraftfahrliniengesetzes – KflG
Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG und das Kraftfahrliniengesetz – KflG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7aneu
Gemeinschaftslizenz
Paragraph 7 a,
- Absatz 2,Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt.
- Absatz 3,Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „G“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
- Absatz 4,Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: römisch fünf
- Strichaufzählungfür die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.
- Absatz 5,Abgesehen von dem in Paragraph 3, Absatz 2 a, geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn
- Ziffer einsdie Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, GewO 1994 endigt oder
- Ziffer 2die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entzogen wird.