BGBl. I Nr. 37/2013
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011
Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25ageändertAbs 1 Z 1, Schlussteil; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu), Schlussteil (neu); Abs 3 Z 1 lit a, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (entfallen), lit g (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 4 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 4 (neu); Abs 5, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 6; Abs 7 Z 1 bis Z 3; Abs 8 Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil; Abs 9 Z 1, Z 2 lit a, lit b, Schlussteil; Abs 10; Abs 11 Z 1 bis Z 5, Schlussteil (neu); Abs 12 bis Abs 14 (neu) · umnummeriert: Abs 8 Z 3
… 3 unveränderte Absätze
4. Abschnitt
Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Genehmigungspflichten
§ 25a.
(1) Soweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
1. der Erwerb des Unternehmens,
2. der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
3. der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
Unter Unternehmen sind juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder und eingetragene Erwerbsgesellschaften Personengesellschaften zu verstehen.
(2) Unter den Voraussetzungen der Abs. 3, 4 Sofern unions- und 10 völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein in Vorgang im Sinne von Abs. 1 genannter Vorgang einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. S. 219/1897, unterliegt und in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft. Derartige Bereiche sind solche
1. der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs, insbesondere das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt und
2. in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft und
3. der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
(3) Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solche
1. der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
a) Verteidigungsgüterindustrie, und
b) Sicherheitsdienste;
2. der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
a) Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen der Energieversorgung,
b) Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz der Wasserversorgung,
c) Energieversorgung im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110 und des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000, der Telekommunikation
d) Wasserversorgung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, Verkehrs und
e) Telekommunikation der Infrastruktureinrichtungen im Sinne Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr Gesundheitswesens. 70/2003,
(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 3 2 Z 1 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent nicht erreicht beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. die Anteile anderer juristischer Personen oder Gesellschaften an dem zu erwerbenden Unternehmen, wenn der Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen juristischen Person oder Gesellschaft hält, und
2. Stimmrechte anderer Personen diese andere Person oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1, mit denen der Gesellschaft hält am Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
3. eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
4. der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.
(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 3 allein ausgeübt wird, als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften gemeinsam ausgeübt wird, von denen mindestens eine Person oder Gesellschaft eine solche im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 gemeinsam erfolgt 3 ist. Ein solcher Erwerb liegt insbesondere vor, wenn
1. zwei Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten eingehen und ihnen dadurch gemeinsam mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen oder
2. eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten mit einer anderen Person oder Gesellschaft beendet wird und nach dieser Beendigung einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte zukommen.
Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile gemäß Z 1 und 2 ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Antrag auf Genehmigung Besteht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2, so ist von dem oder den Erwerbern ein Antrag auf Genehmigung zu stellen
1. vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
2. im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
(7) Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
1. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3;,
2. Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen;,
3. Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Abs. 2 3 Z 1 oder 2;,
4. Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
5. Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
1. keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV zu befürchten ist, oder ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wird, weil einem solchen Verfahren unions- oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegen stehen oder
2. keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, oder
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(9) Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Abs. 7 8 Z 2 3 ist mit Bescheid entweder
1. der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Abs. 7 8 Z 1 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist, oder
2. wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die genannten Interessen hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge zu befürchten ist, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt,
a) die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefahr Gefährdung notwendigen Auflagen zu erteilen, oder
b) die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr Gefährdung nicht ausreichen.
Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
(10) Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Abs. 7 8 oder Abs. 8 9 als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann hat mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich durch andere als die in Abs. 3 Z 1 genannten Erwerber vorschreiben vorzuschreiben, wenn
1. Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 3 Z 1 mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten oder einen beherrschenden Einfluss auf den Erwerber ausüben und bei diesem Vorgang die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 nicht erfüllt sind und
2. begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine die Genehmigungspflicht gemäß Abs. 3 Z 1 umgangen werden soll, und
3. begründeter Verdacht besteht, dass durch den diesen Vorgang eine Gefährdung der in Abs. 7 8 Z 1 2 genannten Interessen zu befürchten ist. und
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Umgehungsverdacht im Sinne von Z 2 vorliegt, sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und der tatsächlich erzielte Einfluss auf das zu erwerbende Unternehmen maßgebend.
(12) Auf ein gemäß Abs. 11 eingeleitetes Verfahren sind die Abs. 9 und 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
(13) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Abs. 1 vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Abs. 8 Z 2 genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
(14) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat Entscheidungen gemäß Abs. 8 Z 1 oder 2, Abs. 9 oder Abs. 12 oder Endentscheidungen aus verfahrensrechtlichen Gründen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In dieser Veröffentlichung sind anzugeben:
1. die erwerbenden Personen oder Gesellschaften,
2. das Unternehmen, an dem der Erwerb erfolgen soll, und
3. der Umstand, ob
a) der Vorgang als unbedenklich angesehen wurde,
b) Auflagen vorgeschrieben wurden,
c) der Vorgang nicht genehmigt wurde oder
d) der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde.
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